Kosten & Abrechnung
Kassenpatienten
Behandlung auf ärztliche Verordnung – abgerechnet mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.
Als zugelassene podologische Praxis sind wir berechtigt, podologische Heilmittelbehandlungen nach ärztlicher Verordnung mit den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen.
Liegt eine entsprechende medizinische Indikation vor, kann Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Ihnen eine podologische Therapie als Heilmittel verordnen. Die Behandlung erfolgt anschließend entsprechend der ärztlichen Verordnung und den Vorgaben der Heilmittel-Richtlinie.
Wann kann Podologie zulasten der gesetzlichen Krankenkasse verordnet werden?
Eine podologische Therapie kann insbesondere bei krankhaften Veränderungen am Fuß verordnet werden, wenn aufgrund bestimmter Grunderkrankungen eine vergleichbare Schädigung der Haut und/oder der Zehennägel mit nachweisbaren Gefühls- oder Durchblutungsstörungen vorliegt.
Hierzu gehören insbesondere:
Diabetisches Fußsyndrom
Podologische Therapie bei einem diabetischen Fußsyndrom mit entsprechenden krankhaften Veränderungen und Schädigungen am Fuß, insbesondere bei diabetischer Neuropathie und/oder Angiopathie.
Neuropathisches Fußsyndrom
Podologische Therapie bei krankhaften Veränderungen am Fuß infolge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie, beispielsweise bei bestimmten neurologischen Erkrankungen.
Fußschädigungen bei Querschnittsyndromen
Auch bei bestimmten Schädigungen infolge eines Querschnittsyndroms kann bei Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen eine podologische Therapie ärztlich verordnet werden.
Welche podologischen Leistungen können verordnet werden?
Je nach Befund und ärztlicher Verordnung kann die podologische Therapie unter anderem umfassen:
Hornhautabtragung
Fachgerechte Entfernung krankhaft verdickter Hornhaut zur Vermeidung von Druckstellen, Hautschädigungen und daraus entstehenden Folgekomplikationen.
Nagelbearbeitung
Fachgerechte Bearbeitung krankhaft verdickter oder veränderter Zehennägel zur Vermeidung von Verletzungen und Folgeschäden.
Podologische Komplexbehandlung
Eine Kombination aus Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung innerhalb einer Behandlung.
Nagelspangenbehandlung
Behandlung eines eingewachsenen Zehennagels (Unguis incarnatus) mit einer Nagelkorrekturspange. Die Spange wird individuell angepasst, um den Nagel schonend zu korrigieren, Beschwerden zu reduzieren und ein erneutes Einwachsen möglichst zu verhindern.
Ob eine Nagelspangenbehandlung zulasten der gesetzlichen Krankenkasse möglich ist, entscheidet die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt anhand des Befundes.
Ihre gesetzliche Zuzahlung
Für gesetzlich Versicherte ab dem vollendeten 18. Lebensjahr besteht grundsätzlich eine gesetzliche Zuzahlungspflicht.
Die Zuzahlung beträgt:
- ✓10 % der Kosten der verordneten Heilmittelbehandlung
- ✓einmalig 10,00 € je Heilmittelverordnung
Die 10,00 € werden also nicht bei jedem Behandlungstermin berechnet, sondern einmal für die jeweilige Verordnung.
Beispiel
Enthält Ihre ärztliche Verordnung mehrere podologische Behandlungstermine, zahlen Sie einmalig 10,00 € für diese Verordnung sowie zusätzlich 10 % der tatsächlich anfallenden Behandlungskosten der gesamten Verordnung.
Die genaue Höhe Ihrer persönlichen Zuzahlung kann deshalb je nach verordneter Leistung und Anzahl der Behandlungseinheiten unterschiedlich sein. Selbstverständlich teilen wir Ihnen die konkrete Höhe Ihrer Zuzahlung für Ihre Verordnung gerne mit.
Wer ist von der Zuzahlung befreit?
Keine gesetzliche Zuzahlung leisten:
- ✓Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
- ✓Versicherte mit einer gültigen Zuzahlungsbefreiung ihrer gesetzlichen Krankenkasse
Bitte bringen Sie Ihren Befreiungsausweis bzw. den entsprechenden Nachweis Ihrer Krankenkasse zu Ihrem Termin mit.
Bitte bringen Sie zu Ihrem ersten Termin mit
- ✓Ihre gültige ärztliche Heilmittelverordnung
- ✓Ihre elektronische Gesundheitskarte
- ✓Gegebenenfalls Ihren Nachweis über eine Zuzahlungsbefreiung
- ✓Vorhandene relevante medizinische Unterlagen, sofern diese für die podologische Behandlung erforderlich sind
Sie sind sich nicht sicher, ob Ihre Verordnung richtig ausgestellt wurde? Sprechen Sie uns gerne an. Wir prüfen Ihre Heilmittelverordnung vor Beginn der Behandlung und erklären Ihnen verständlich den weiteren Ablauf sowie eine eventuell anfallende gesetzliche Zuzahlung.
Fragen zur Kassenabrechnung?
Rufen Sie uns an unter 089 15880714 oder vereinbaren Sie einen Termin. Wir klären gemeinsam mit Ihnen, wie Ihre Behandlung abgerechnet wird.
